Eheschließung

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt zur Eheschließung anmelden und das „Aufgebot“ bestellen. Das „Aufgebot“ ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.

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Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.

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Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

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Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und diese Person für die Ehe reif erscheint
  • der Obsorgeberechtigte einwilligt

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Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft: Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
  • Adoptivverhältnis: Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. -mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe: Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, das die Ehe noch nicht geschieden, für nichtig erklärt oder durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst ist.

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Die ANMELDUNG zur standesamtliche Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) nur maximal sechs Monate gültig ist.

Als Personenstandsbehörde für Bürger der Gemeinde Eggendorf ist der Standesamtsverband Lichtenwörth (Gemeinde Lichtenwörth, Hauptstraße 1, 2493 Lichtenwörth; Telefon: 02622/75227; http://www.lichtenwoerth.at) zuständig. Dort ist auch das „Aufgebot“ zu bestellen.

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Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

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Zur Anmeldung am Standesamt müssen grundsätzlich beide Verlobten persönlich erscheinen und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Der Standesbeamt ermittelt in einer mündlichen Befragung und anhand der vorzulegenden Urkunden und Nachweise die rechtliche Ehefähigkeit bzw. etwaige Eheverbote der zukünftigen Eheleute. Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) angefertigt.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

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Wenn Sie Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet ist)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Bestätigung der Meldung
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

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Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich:

  • Heiratsurkunde(n) der letzten Ehe bzw. Partnerschaftsurnde
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe7der früheren eingetragenen Partnerschaft (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners7eingetragenen Partners

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Wenn Sie ein Kind oder mehrere uneheliche Kinder haben, zusätzlich:

  • Geburtsurkunde(n) der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweises des Wohnsitzes der Kinder

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Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, zusätzlich:

  • bei 16- bis 18-Jährigen: Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!) und Zustimmung des Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalters: dessen Einwilligung oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss

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Informieren Sie sich bitte in einem persönlichen Gespräch mit dem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden!

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Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt!

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunden – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

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  • Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
  • Bei Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro

Bundesverwaltungsabgabe:

  • Trauung im Amtsraum während der Dienststunden: 5,45 Euro
  • Trauung im Amtsraum außerhalb der Dienststunden: 10,90 Euro
  • Trauung außerhalb der Amtsräume bei lebensgefährlicher Erkankung eines Verlobten: 5,45 Euro
  • Trauung außerhalb der Amtsräume in allen anderen Fällen: 54,50 Euro

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Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen (Musik, etc.) können ebenfalls Kosten entstehen!